Später reichte der Disziplinarbeklagte die Steuererklärung für die Ehegatten ein und informierte die Steuerverwaltung, dass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder vertreten werde. Da das Verbot von Interessenkollisionen auch in einer Anwaltsgemeinschaft gilt und die Gesamtheit aller Anwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln sind, kam die Anwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, dass eine Interessenskollision in Form einer unzulässigen Doppelvertretung vorliegt. 2 Erwägungen: I. Anzeige und Formelles