{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2020-11-24", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2020-91_2020-11-24.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2020_91_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f5973dedd52aa07ec0603a73c4e9df5e3fef70693dd538e0f76018b8b3da068efe92ba99309d0a25f780ec88f33d3e957?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f5973dedd52aa07ec0603a73c4e9df5e3fef70693dd538e0f76018b8b3da068efe92ba99309d0a25f780ec88f33d3e957&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2020_91", "Checksum": "988ddc37da92c5068a2d888dfac8da79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2020 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 24.11.2020 AA 2020 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 24.11.2020 AA 2020 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 24.11.2020 AA 2020 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:06", "Checksum": "fbe51779096d134aef16cb699cb15c8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 24.11.2020 AA 2020 91\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 20 91\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2020\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin),\nGerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwältin Biedermann, Oberrichter J. Bähler,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 20. April 2020\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nDie Anzeigerin und ihr Ehemann (und Bruder des Disziplinarbeklagten) unterzeichneten im\nJahr 2015 eine Anwaltsvollmacht. Sie beauftragten den Disziplinarbeklagten mit der Steuervertretung. Für die Anwaltsaufsichtsbehörde ist damit ein Mandatsverhältnis zustande\ngekommen, auch wenn der Disziplinarbeklagte gestützt auf die familiäre Verbindung auf\nein Honorar «verzichtete». Der Disziplinarbeklagte wechselte im September 2019 in eine\nKanzlei, in welcher bereits im Sommer 2019 eine Anwältin mit der Vertretung seines Bruders in dessen Trennungsangelegenheit beauftragt wurde. Später reichte der Disziplinarbeklagte die Steuererklärung für die Ehegatten ein und informierte die Steuerverwaltung,\ndass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder vertreten werde. Da das Verbot\nvon Interessenkollisionen auch in einer Anwaltsgemeinschaft gilt und die Gesamtheit aller\nAnwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln sind, kam die\nAnwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, dass eine Interessenskollision in Form einer unzulässigen Doppelvertretung vorliegt.\n\n2\nErwägungen:\n\nI. Anzeige und Formelles\n\n1. Am 20. April 2020 erstattete die Anzeigerin gegen den Disziplinarbeklagten sowie\ngegen E.________, beide aus der Kanzlei C.________, eine Aufsichtsanzeige. Sie\nhielt fest, dass der Disziplinarbeklagte ihr Schwager und Pate ihres Sohnes sei. Ihr\nEhemann sei am 9. März 2019 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und\nhabe sich in der Folge von D.________, ebenfalls aus der Kanzlei C.________,\nvertreten lassen, wobei dieses Mandat per Ende 2019 auf E.________ übergegangen sei. Diese Mandatierung habe ihr schon immer Mühe gemacht, weil der Disziplinarbeklagte ihr angesichts der familiären Umstände seit vielen Jahren nahestehe\nund über ihre persönliche und wirtschaftliche Lage bestens Bescheid wisse. Dies\nalleine habe schon ihr Rechtsempfinden verletzt. Jedoch sei es so, dass sie und ihr\nEhemann am 22. Dezember 2015 wegen eines bevorstehenden Auslandaufenthaltes den Disziplinarbeklagten bevollmächtigt hätten, ihre Steuerangelegenheiten zu\nerledigen. Diese Vollmacht sei bis anhin nicht widerrufen worden, der Disziplinarbeklagte habe sie weiterhin in Steuerfragen unterstützt und sich insbesondere auch\nder Steuererklärung 2018 angenommen, was ihr jedoch erst beim verspäteten –\nund mithin nach der Trennung erfolgten – Einreichen der Steuererklärung 2018\nbewusst geworden sei. Dass der Disziplinarbeklagte gleichzeitig die Steuerverwaltung informiert habe, dass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder und\nnicht mehr die Anzeigerin vertreten werde, habe sie zufälligerweise erfahren, als\nsie die vollständigen Steuerunterlagen 2018 bei der Steuerverwaltung eingefordert\nhabe. Auf entsprechende Aufforderung der Anwältin der Anzeigerin, F.________,\nhabe der Disziplinarbeklagte schliesslich bestätigt, dass er auch das Steuermandat\nfür seinen Bruder nicht fortführe. Er habe aber das Mandat, wie sich gezeigt habe,\nde facto weitergeführt, weil er sich umgehend als Steuervertreter ihres Mannes bei\nihrer Anwältin gemeldet habe. Ihre Anwältin habe E.________ auch auf die fragwürdige Situation angesprochen, welche den Interessenkonflikt aber verneint und\nmitgeteilt habe, sie gedenke, weiterhin für den Ehemann der Anzeigerin tätig zu\nsein. Zusammenfassend hielt die Anzeigerin fest, dass es sie störe, dass der Disziplinarbeklagte seit Jahren als Schwager und Pate ihres Sohnes über ihre private\nSituation (Kindererziehung und -betreuung) Bescheid wisse und seit Jahren Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens-, Vermögens- und Steuersituation) habe, so dass er in der Trennung berufsinterne Fakten und Wissen preisgeben könne, welche gegen sie benutzt werden könnten.\n\n2. Aus den beigelegten Unterlagen geht hervor, dass der Disziplinarbeklagte tatsächlich am 12. Januar 2020 – mithin rund 10 Monate nach erfolgter Trennung – gestützt auf die Vollmacht der Anzeigerin und ihres Ehemannes aus dem Jahr 2015\nder Steuerverwaltung die Steuererklärung 2018 eingereicht hat, wobei er in seinem\nBegleitschreiben gar auf die Trennung hinwies und mitteilte, dass er ab Steuerperiode 2019 die Anzeigerin nicht mehr vertreten werde, jedoch als Steuervertreter des\nEhemannes erfasst werden wolle (pag. 5).\n\n"}