Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 20 91 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin), Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwältin Biedermann, Ober- richter J. Bähler, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 20. April 2020 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Die Anzeigerin und ihr Ehemann (und Bruder des Disziplinarbeklagten) unterzeichneten im Jahr 2015 eine Anwaltsvollmacht. Sie beauftragten den Disziplinarbeklagten mit der Steu- ervertretung. Für die Anwaltsaufsichtsbehörde ist damit ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, auch wenn der Disziplinarbeklagte gestützt auf die familiäre Verbindung auf ein Honorar «verzichtete». Der Disziplinarbeklagte wechselte im September 2019 in eine Kanzlei, in welcher bereits im Sommer 2019 eine Anwältin mit der Vertretung seines Bru- ders in dessen Trennungsangelegenheit beauftragt wurde. Später reichte der Disziplinar- beklagte die Steuererklärung für die Ehegatten ein und informierte die Steuerverwaltung, dass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder vertreten werde. Da das Verbot von Interessenkollisionen auch in einer Anwaltsgemeinschaft gilt und die Gesamtheit aller Anwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln sind, kam die Anwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, dass eine Interessenskollision in Form einer un- zulässigen Doppelvertretung vorliegt. 2 Erwägungen: I. Anzeige und Formelles 1. Am 20. April 2020 erstattete die Anzeigerin gegen den Disziplinarbeklagten sowie gegen E.________, beide aus der Kanzlei C.________, eine Aufsichtsanzeige. Sie hielt fest, dass der Disziplinarbeklagte ihr Schwager und Pate ihres Sohnes sei. Ihr Ehemann sei am 9. März 2019 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und habe sich in der Folge von D.________, ebenfalls aus der Kanzlei C.________, vertreten lassen, wobei dieses Mandat per Ende 2019 auf E.________ übergegan- gen sei. Diese Mandatierung habe ihr schon immer Mühe gemacht, weil der Diszi- plinarbeklagte ihr angesichts der familiären Umstände seit vielen Jahren nahestehe und über ihre persönliche und wirtschaftliche Lage bestens Bescheid wisse. Dies alleine habe schon ihr Rechtsempfinden verletzt. Jedoch sei es so, dass sie und ihr Ehemann am 22. Dezember 2015 wegen eines bevorstehenden Auslandaufenthal- tes den Disziplinarbeklagten bevollmächtigt hätten, ihre Steuerangelegenheiten zu erledigen. Diese Vollmacht sei bis anhin nicht widerrufen worden, der Disziplinar- beklagte habe sie weiterhin in Steuerfragen unterstützt und sich insbesondere auch der Steuererklärung 2018 angenommen, was ihr jedoch erst beim verspäteten – und mithin nach der Trennung erfolgten – Einreichen der Steuererklärung 2018 bewusst geworden sei. Dass der Disziplinarbeklagte gleichzeitig die Steuerverwal- tung informiert habe, dass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder und nicht mehr die Anzeigerin vertreten werde, habe sie zufälligerweise erfahren, als sie die vollständigen Steuerunterlagen 2018 bei der Steuerverwaltung eingefordert habe. Auf entsprechende Aufforderung der Anwältin der Anzeigerin, F.________, habe der Disziplinarbeklagte schliesslich bestätigt, dass er auch das Steuermandat für seinen Bruder nicht fortführe. Er habe aber das Mandat, wie sich gezeigt habe, de facto weitergeführt, weil er sich umgehend als Steuervertreter ihres Mannes bei ihrer Anwältin gemeldet habe. Ihre Anwältin habe E.________ auch auf die frag- würdige Situation angesprochen, welche den Interessenkonflikt aber verneint und mitgeteilt habe, sie gedenke, weiterhin für den Ehemann der Anzeigerin tätig zu sein. Zusammenfassend hielt die Anzeigerin fest, dass es sie störe, dass der Diszi- plinarbeklagte seit Jahren als Schwager und Pate ihres Sohnes über ihre private Situation (Kindererziehung und -betreuung) Bescheid wisse und seit Jahren Ein- sicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens-, Vermögens- und Steuersi- tuation) habe, so dass er in der Trennung berufsinterne Fakten und Wissen preis- geben könne, welche gegen sie benutzt werden könnten. 2. Aus den beigelegten Unterlagen geht hervor, dass der Disziplinarbeklagte tatsäch- lich am 12. Januar 2020 – mithin rund 10 Monate nach erfolgter Trennung – ge- stützt auf die Vollmacht der Anzeigerin und ihres Ehemannes aus dem Jahr 2015 der Steuerverwaltung die Steuererklärung 2018 eingereicht hat, wobei er in seinem Begleitschreiben gar auf die Trennung hinwies und mitteilte, dass er ab Steuerperi- ode 2019 die Anzeigerin nicht mehr vertreten werde, jedoch als Steuervertreter des Ehemannes erfasst werden wolle (pag. 5). 3 3. Am 9. März 2020 forderte F.________ den Disziplinarbeklagten auf, bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils der Ehegatten G.________ auch seinen Bruder nicht mehr zu vertreten (pag. 9). Dieser Aufforderung ist der Diszipli- narbeklagte offensichtlich nicht nachgekommen, da er sich mit Mailnachricht vom 19. März 2020 in der Steuerangelegenheit 2018 an die Vertreterin der Anzeigerin gewandt hatte (pag. 13). 4. Ebenfalls mit Schreiben vom 9. März 2020 machte F.________ E.________ auf die nach ihrer Meinung wegen der Vertretung in Steuersachen der Anzeigerin und ih- res Ehemannes durch den Disziplinarbeklagten vorliegende Interessenkollision aufmerksam und forderte sie auf, die gebotenen Schritte zu unternehmen (pag. 15). 5. Am 29. April 2020 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch die Möglichkeit habe, sich über die Art der Erledigung informieren zu lassen (pag. 19). Die Anzeigerin teilte am 4. Mai 2020 per Mail mit, dass sie über die Art der Erledigung Auskunft erhalten möchte (pag. 23). 6. Mit Schreiben vom 29. April 2020 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 21. Mai 2020 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 21). II. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 14. Mai 2020 / Würdigung durch die Aufsichtsbehörde 7. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 nahm der Disziplinarbeklagte Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag. 25ff.) und stellte die Rechtsbegehren, von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens sei abzusehen und die Kosten des Verfah- rens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Er bestritt die Ausführungen der Anzei- gerin und führte aus, die Anzeigerin und ihr Ehemann seien am 31. Dezember 2015 für rund ein Jahr nach Australien gereist und er habe sich um das Einreichen der Steuererklärung 2015 gekümmert. Zu diesem Zweck sei die Vollmacht (pag. 35) unterzeichnet worden. Es sei einzig darum gegangen, dass er die Steuerer- klärung einreichen, Rückfragen beantworten und nötigenfalls Einsprache hätte führen können, wobei es sich um eine kleine familiäre Hilfeleistung gehandelt habe, für die selbstverständlich nie Rechnung gestellt worden sei. 8. Es treffe nicht zu, dass er fortan als Steuervertreter der Ehegatten G.________ tätig gewesen sei. Auch aus Wahrnehmung der Anzeigerin habe nie ein Mandats- verhältnis bestanden und sie habe ihm jüngst geschrieben, sie habe ihn nie um «Hilfe oder jegliche Unterstützung gebeten». Wie sich aus den Akten ergibt, schrieb die Anzeigerin dem Disziplinarbeklagten am 15. April 2020 (pag. 37) tatsächlich eine Mailnachricht, in welcher sie festhielt, sie sei nie als selbständige Fitnesstrainerin und Übersetzerin tätig gewesen und habe bei ihm nie «um Hilfe oder jegliche Unterstützung in diesen Belangen nachgefragt». 4 Ein Mandatsverhältnis bezüglich Steuern wurde mit dieser Mailnachricht aber nicht erwähnt und damit von der Anzeigerin offensichtlich auch nicht bestritten. 9. Der Disziplinarbeklagte führte weiter aus, dass die Steuererklärungen 2016 und 2017 ohne ihn erstellt worden seien und hat dies mittels den den Ehegatten direkt eröffneten Veranlagungsverfügungen (pag. 49-72) belegt. Daraus zieht er den Schluss, es habe nicht jahrelang ein Mandatsverhältnis bestanden, insbesondere bei seinem Eintritt in die Bürogemeinschaft C.________ nicht. Der Sachverhalt um das Einreichen der Steuererklärung 2018 sei lückenhaft dar- gestellt worden. Die Zeit habe gedrängt, die Steuerverwaltung habe bereits eine letzte Mahnung zugestellt und die Anzeigerin sei untätig geblieben (pag. 75). Die Anwältin der Anzeigerin habe sich damals offenbar um die steuerlichen Belange der Anzeigerin gekümmert, habe die Steuerunterlagen an E.________ versandt, sich bei ihm auf seine telefonische Nachfrage, ob es für sie in Ordnung sei, wenn er die Steuererklärung fertigstelle, bedankt und habe durch das Übersenden der re- levanten Unterlagen für seine rein administrative Tätigkeit die Verantwortung für die Richtigkeit der Steuererklärung der Ehegatten übernommen. Er habe schliesslich lediglich die Zahlen übertragen und im Einverständnis mit den Ehegatten schliess- lich die Steuererklärung eingereicht. Die einzige nach aussen gerichtete Tätigkeit sei die Übertragung der Steuerfaktoren nach Weisung der Anzeigerin gewesen so- wie das Einreichen der Steuererklärung. 10. Der Disziplinarbeklagte macht letztlich geltend, es habe sich nicht um eine anwaltli- che sondern rein administrative Tätigkeit gehandelt. Diese Einschätzung geht nach Auffassung der Anwaltsaufsichtsbehörde fehl. Bereits die Tatsache, dass für die Tätigkeit eine Anwaltsvollmacht eingesetzt wurde, macht deutlich, dass es sich kei- neswegs um eine rein administrative Tätigkeit gehandelt hat. Weiter ist aber auch die Einschätzung falsch, F.________ habe die materielle Verantwortung für die ge- samte Steuererklärung getragen. Aus dem Mailschreiben von F.________ geht deutlich hervor, dass sie um das Beschaffen weiterer Angaben gebeten wurde und die geforderten Zahlen lediglich weiterleitete. Damit hat sie weder die Verantwor- tung übernommen noch handelte es sich bei der Tätigkeit des Disziplinarbeklagten um eine rein administrative Tätigkeit: Wäre die Verantwortung für die Steuerer- klärung 2018 bei F.________ gelegen, hätte sie diese im Übrigen selber einge- reicht und nicht durch den Disziplinarbeklagten einreichen lassen. Inwiefern aber bei der Vertreterin der Anzeigerin in der Trennungsangelegenheit insbesondere auch die Verantwortung für die Steuerzahlen des von der Anzeigerin getrenntle- benden und selber anwaltlich vertretenen Ehemannes liegen sollte, bleibt völlig un- klar, auch da aus den Veranlagungen hervorgeht, dass der Ehemann der Anzeige- rin der Hauptverdienende war. Auch wenn es vorliegend nicht um die Beurteilung der Qualität der Steuererklärung und der Verantwortung für die Steuererklärung geht, macht die Darstellung des Disziplinarbeklagten deutlich, dass er seinen Anteil der Verantwortung entweder nicht sehen oder nicht übernehmen will. Auch die Frage, welche nach aussen gerichtete Tätigkeiten der Disziplinarbeklagte verrichtet hat, spielt vorliegend keine Rolle, da nicht nur nach aussen gerichtete 5 Tätigkeiten ein Mandatsverhältnis begründen, sondern auch beispielsweise reine Beratungen. 11. Weiter macht der Disziplinarbeklagte Ausführungen zum lose kollegialen Verhältnis zwischen ihm und F.________ sowie weiteren Mandaten, welche jedoch für die Beurteilung der vorliegenden Anzeige keine Rolle spielen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 12. Rechtlich führt der Disziplinarbeklagte aus, dass nur ein konkreter Interessenkon- flikt eine Rolle spiele und die Anzeigerin nicht darlegen könne, dass seine rudi- mentären Kenntnisse ihrer finanziellen Verhältnisse, welche dem Ehemann ohne- hin bestens bekannt seien, zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Auch hier verkennt der Disziplinarbeklagte nach Ansicht der Anwaltsaufsichts- behörde, dass er und sein Bruder offenbar die finanziellen Verhältnisse nicht genü- gend gut kannten, ansonsten nicht bei der Anwältin der Anzeigerin hätte nachge- fragt werden müssen. So wurden im Rahmen des Einreichens der Steuererklärung sehr wohl Daten beschafft, welche dem Ehemann vorher nicht bekannt waren. 13. Weiter führt der Disziplinarbeklagte aus, die Interessen des Ehepaars seien gleich- laufend gewesen, nämlich Vermeidung von Bussen und Ermessentaxation und da sei kein Interessenkonflikt auszumachen. Auch hier verkennt der Disziplinarbeklagte, dass es nicht nur darum geht, bei der Steuerangelegenheit eine Interessenkollision zu prüfen, sondern die Trennungsan- gelegenheit ebenso in die Beurteilung einzubeziehen ist. 14. Abschliessend macht der Disziplinarbeklagte geltend, dass keine verpönte Doppel- vertretung vorliege, weil die Interessen gleichlaufend gewesen seien und die An- zeigerin mit der Vertretung einverstanden gewesen sei. Auch hier täuscht er sich: Selbst wenn die Anzeigerin mit der Vertretung in Steuer- sachen hätte einverstanden sein sollen, würde dies nicht auch für die Trennungs- angelegenheit gelten. III. Zuständigkeit / Eröffnung Disziplinarverfahren 15. Der Disziplinarbeklagte ist seit dem 28. Dezember 2010 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und untersteht daher der Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Die sachliche, örtliche und funktio- nelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. 16. Gestützt auf die Anzeige wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet. Dem Disziplinarbe- klagten wurde gleichzeitig eine Frist von 21 Tagen eingeräumt, um eine ausführli- che Stellungnahme zu den Vorwürfen einzureichen (pag. 105ff.). 6 IV. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten nach Eröffnung des Verfahrens 17. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 nahm der Disziplinarbeklagte erneut Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag.109ff.). Er beantragte, das Verfahren sei ein- zustellen, er sei von den Vorwürfen der Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA freizu- sprechen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskas- se. Er hielt den Sachverhalt unverändert wie in der kurzen Stellungnahme vom 14. Mai 2020 fest, so dass darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Er hielt nochmals fest, dass die Interessen bezüglich der Steuererklärung 2018 gleichlaufend gewesen seien. Es sei Schaden vermieden und keinesfalls herbeige- führt worden. Er machte geltend, dass er zum Eheschutzverfahren, welches am 9. März 2020 anhängig gemacht worden sei, keinen Bezug habe und das Verfah- ren bei Einreichen der Steuererklärung noch nicht hängig gewesen sei. Es sei un- klar, inwiefern er durch seine Tätigkeit an Informationen hätte gelangen können, welche seinem Bruder nicht selbst bekannt gewesen seien und gegen die Anzeige- rin hätten verwendet werden können. 18. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und bestimmte Fürspre- cherin Franziska Marti zur Referentin (pag. 191). Die Referentin beantragte keine zusätzlichen Beweismassnahmen. V. Materielles zur Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA 19. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem – mit der vorerwähnten Verfügung vom 25. Juni 2020 gegen den Disziplinarbeklagten – eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob dieser gegen die in Art. 12 lit. c BGFA vorgeschriebene Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten verstossen hat. 20. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abwei- chende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E. 3). Zur Ausle- gung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Stan- desregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Be- rufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, N. 4 ff. zu Art. 12 BGFA). 21. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt generell jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu vermeiden (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84 zu Art. 12 BGFA). Da die Berufspflichten gemäss Art. 12 BGFA sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten beziehen, können sich Inter- essenkonflikte auch aus Interessenlagen ergeben, welche nicht nur anwaltlich be- gründet sind (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84a zu Art. 12 BGFA). Art. 12 lit. c BGFA schützt das Vertrauen, welches das Publikum dem Anwalt ent- 7 gegenbringt. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss sich darauf verlassen kön- nen, dass dieser seine Interessen ohne Beeinträchtigung vertreten wird. 22. Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entschei- dungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder an- deren ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Dabei ist nicht nur die Ver- tretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klien- ten direkt entgegenstehen, untersagt; der Anwalt darf vielmehr auch keine Drittper- son vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (vgl. FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84 zu Art. 12 BGFA). Unterschieden werden dabei insbesondere drei Fallkonstellationen von Interessenkonflikten: Übernimmt der Anwalt die Wahrung fremder Interessen, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen, liegt ein persönlicher Interessenkonflikt vor. Widersprechen sich die Interessen von Parteien, die beide durch den gleichen Anwalt vertreten werden, wird von einer Doppelvertretung gesprochen. Nicht zu- letzt kann ein Interessenkonflikt aber auch in einem unzulässigen Parteiwechsel gründen, indem ein Anwalt in derselben Streitsache erst für die eine und dann für die andere Partei tätig wird (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 86 zu Art. 12 BGFA). 23. Nach bundesgerichtlicher Auffassung muss im Einzelfall allerdings ein konkreter Interessenkonflikt bestehen, damit von einer unzulässigen Interessenkollision ge- sprochen werden kann. Würde zur Bejahung eines Interessenkonflikts bereits die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten können, genügen, wäre es einem Rechtsanwalt unmöglich, überhaupt zeitgleich zwei Personen zu vertreten, da Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes immer denkbar seien (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84b und N. 87 zu Art. 12 BGFA). 24. Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch in einer Kanzlei oder Anwaltsge- meinschaft. Verschiedene Anwälte in der gleichen Kanzlei dürfen keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten und haben alles zu vermeiden, was die Ge- fahr eines Interessenkonflikts zwischen verschiedenen Klienten begründen könnte. Anwälte einer Anwaltskanzlei dürfen nicht verschiedene Aufträge annehmen, die miteinander unverträglich sind oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beur- teilung stehen. In solchen Fällen bestehe nämlich offenkundig die Gefahr, dass ei- ner der Anwälte bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwende, die er dank der Tätigkeit seines Büropartners erlangt habe oder erlangen könnte. Mit anderen Wor- ten ist die Gesamtheit aller Anwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger An- walt zu behandeln (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 88 zu Art. 12 BGFA). 25. Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn verschiedene Parteien beraten oder vor Gericht vertreten werden, deren Interessen sich widersprechen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn es um die gleiche Streitsache geht, sondern vielmehr auch dann, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates Gefahr läuft, Inter- 8 essen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu ver- letzen. Zumindest ein Sachzusammenhang muss aber gegeben sein (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 96f zu Art. 12 BGFA). Im Prozess gilt das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt – eine Einwilligung der Klienten in eine Doppelvertretung ist nur im Rahmen der Rechtsberatung möglich. Liegt eine solche – zulässige – Doppelvertretung vor, hat der Anwalt alle Mandate niederzulegen, sobald Meinungsverschiedenheiten auftreten, welche zum Prozess führen könnten (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 99 zu Art. 12 BGFA). 26. Eine Doppelvertretung im Prozess ist nur dann zulässig, wenn die Natur der Streit- sache einen Interessenkonflikt zum Vornherein ausschliesst (FELLMANN, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., N. 101a zu Art. 12 BGFA). Das Bundesgericht hat dies kon- kretisiert und klargestellt, dass eine – unzulässige – Doppelvertretung im Prozess nicht auf Verfahren begrenzt sei, zwischen denen ein Sachzusammenhang beste- he, sondern jede Form von sich widersprechenden Interessen umfasse. Schon das Prozessieren des Rechtsanwaltes gegen ehemalige Klienten sei problematisch, umso weniger sei ein gerichtliches Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klienten zulässig (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 103a zu Art. 12 BGFA). 27, Es gilt die Frage zu klären, ob der Disziplinarbeklagte durch das Fortführen des Mandates für seinen Bruder und die Anzeigerin nach seinem Eintritt in die gleiche Kanzlei, wo auch E.________ als Vertreterin seines Bruders in der Trennungsan- gelegenheit tätig war, gegen das Verbot der Doppelvertretung verstossen hat. 28. Es versteht sich von selbst, dass die Übernahme des Mandates durch den Diszipli- narbeklagten in einem Moment, in dem er noch nicht in der gleichen Kanzlei wie E.________ tätig war, unproblematisch war. Kritisch ist das Mandatsverhältnis erst ab seinem Eintritt in die gleiche Kanzlei. 29. Der Disziplinarbeklagte macht geltend, zwischen ihm und dem Ehepaar G.________ sei gar kein Mandatsverhältnis entstanden, so dass keine Doppelver- tretung möglich sei. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Anzeigerin und ihrem Ehemann um Familienangehörige des Disziplinarbeklagten handelt und er für sie unentgeltlichen tätig war, lässt sich nicht schliessen, dass kein Mandatsverhältnis entstanden ist. Fakt ist, dass die Anzeigerin und ihr Ehemann bereits im Jahr 2015 eine Anwaltsvollmacht unterzeichnet haben, aus welcher hervorgeht, dass sie den Disziplinarbeklagten mit der Steuervertretung beauftragt haben. Es ist damit offen- sichtlich ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, auch wenn der Disziplinarbe- klagte gestützt auf die familiäre Verbindung unter Umständen auf ein Honorar «verzichtete». 30. Es wurde weiter geltend gemacht, dass die Anzeigerin in die Vertretung von B.________ zur Einreichung der Steuererklärung eingewilligt habe und sie sich nach Erstellung der Steuererklärung sogar bedankt habe, so dass eben in eine Doppelvertretung eingewilligt worden sei. Dies ist einerseits nicht der Fall, da die Anzeigerin höchstens ins Einreichen der Steuererklärung eingewilligt hätte und nicht auch in die Vertretung durch E.________ im Eheschutzverfahren. Zudem ist 9 es nicht möglich, in eine Doppelvertretung einzuwilligen, wenn es sich um ein Ge- richtsverfahren handelt. Eine Doppelvertretung wäre höchstens in einem Bera- tungsmandat zulässig, wenn nicht die eine Partei schon früher als die andere ver- treten wurde. Das Mandat müsste zudem umgehend beendet werden, wenn sich die Interessen der Parteien so entwickeln, dass es auch zu einem Gerichtsverfah- ren führen könnte. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Mandate nicht gleichzeitig erteilt wurden und damit eine Doppelvertretung sowieso unzulässig wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, verhält es sich so, dass bei einer Trennungsangele- genheit, bei der noch keine vollumfängliche Lösung über die Trennungsnebenfol- gen vorliegt, was beim Ehepaar G.________ ja der Fall war – es konnte schliess- lich keine Einigung gefunden werden und die Ehefrau liess ein Eheschutzgesuch einreichen –, jederzeit die Möglichkeit besteht, dass vom einen oder anderen Ehe- gatten ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, so dass eine Doppelvertretung sogar dann unzulässig wäre, wenn eine Einwilligung beider Parteien vorliegen würde. 31. Der Disziplinarbeklagte machte weiter geltend, dass die Steuererklärung einge- reicht worden sei, bevor das Eheschutzverfahren anhängig gemacht worden sei. Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt keine Rolle spielt. Wie bereits festgehal- ten wurde, ist selbst bei einer zulässigen Doppelvertretung – was vorliegend zu keiner Zeit der Fall war – das Mandat dann zu beenden, wenn es zu einem Konflikt zwischen den Parteien kommt, welcher zu einem Gerichtsverfahren führen könnte. Dies ist in einer Trennungssituation immer der Fall, selbst wenn beide Parteien dies vermeiden möchten und intensiv nach einer aussergerichtlichen Lösung gesucht wird. Damit ist klar, dass der Disziplinarbeklagte sein gestützt auf die Vollmacht von 2015 nach wie vor bestehendes Mandat mit Eintritt in die Kanzleigemeinschaft C.________ hätte niederlegen müssen und sich niemals um die Steuererklärung 2018 hätte kümmern dürfen. 32. Weiter wurde vom Disziplinarbeklagten geltend gemacht, dass es nicht ausreiche, dass eine Interessenkollision abstrakt möglich sei, es brauche eine konkrete Inter- essenkollision. Auch wenn dies richtig ist, trifft es auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu und vermag den Disziplinarbeklagte daher nicht zu entlasten. Da in einer Trennungsangelegenheit, bei der durch ein Ehepaar zwei verschiedene Anwälte beauftragt werden, das Risiko eines Gerichtsverfahrens nicht nur abstrakt vorhan- den ist, ist auch die Interessenkollision keinesfalls nur abstrakt vorhanden, sondern liegt auf der Hand. Diesem Umstand kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, der Ehemann habe die finanzielle Situation der Familie sowieso bestens gekannt und durch das Einreichen der Steuererklärung 2018 habe gar nichts be- kannt werden können, was dem Ehemann nicht ohnehin bekannt gewesen sei. Dies stimmt einerseits nicht, musste doch E.________ bei F.________ Angaben und Unterlagen erhältlich machen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Ehemann über alle Informationen und Unterlagen verfügt hätte, und andererseits geht diese Sichtweise zu wenig weit: Bedingt durch den Umstand, dass der Diszi- plinarbeklagte das Ehepaar seit Jahren kennt und auch bereits seit Jahren in Steu- erfragen beraten hat, sich jedenfalls im Jahr 2015 bevollmächtigen liess, ergibt sich, dass er über viel mehr Angaben und Wissen verfügte als nur für die Steuerer- klärung 2018 notwendig war. Zudem waren eben beide Ehegatten Auftraggeber 10 des Disziplinarbeklagten, so dass ein Mandatsverhältnis nicht ernsthaft bestritten werden kann. Eine Vertretung gegen einen aktuellen Klienten – bis zum Schreiben vom 12. Januar 2020 des Disziplinarbeklagten an die Steuerverwaltung galt die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen weiterhin – ist sowieso nicht zulässig. Der Umstand, dass – in Unkenntnis der Anzeigerin – die Vollmacht durch den Dis- ziplinarbeklagten widerrufen wurde, vermag im vorliegenden Fall auch nicht mehr zu helfen, da das Mandatsverhältnis in der Trennungsangelegenheit bereits vorher bestanden hat. Und zudem geht es in allen Trennungen – nebst anderen Themen – immer auch um die Regelung der finanziellen Verhältnisse. Damit ist offensichtlich, dass Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse beider Parteien durchaus ein Vor- teil ist. Damit ist auch klar, dass bei Vertretung beider Parteien in der Steuerange- legenheit und später oder gleichzeitig einer Partei gegen die andere in der Tren- nungsangelegenheit offensichtlich ein unrechtmässiger Vorteil von Wissen vorhan- den ist. Damit ist keine nur abstrakt mögliche, sondern eine ganz konkrete Interes- senkollision gegeben. 33. Art. 12 lit. c BGFA wurde durch die Doppelvertretung verletzt. VI. Sanktion 34. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. 35. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLEDNA, in FELL- MANN/ZINDEL, N. 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; zu den vergleichbaren früheren kantonalrechtlichen Sanktionen M. STERCHI, a.a.O., N 1 vor Art. 29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). 36. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sowohl der Auftrag an den Disziplinarbe- klagten als auch an E.________ bzw. an ihre Vorgängerin erteilt wurden, bevor die beiden und auch der Disziplinarbeklagte in der gleichen Kanzlei tätig waren. Je- doch hätte der Interessenkonflikt und die Doppelvertretung durch sorgfältiges Prü- fen bei Übertritt des Disziplinarbeklagten festgestellt werden können und es hätte auch auf die Mitteilungen von F.________ sowohl an den Disziplinarbeklagten als auch an E.________ reagiert werden können. Zu verschiedenen Zeitpunkten hätte die unzulässige Doppelvertretung auffallen und darauf reagiert werden müssen, was nicht nur nicht getan wurde, sondern es wurde gar nach Eröffnen eines Ver- fahrens immer noch behauptet, es liege keine unzulässige Doppelvertretung vor. 11 37. Der Disziplinarbeklagte wurde 2010 patentiert und ist auch seit 2010 als Anwalt tätig. Er übt seinen Beruf somit seit 10 Jahren aus. Hinsichtlich des beruflichen Vor- lebens ist nichts Negatives bekannt. 38. Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsfortführung bei gebotener Sorgfalt von Anfang an bei seinem Übertritt in die Kanzleigemeinschaft erkennen und sich danach rich- ten müssen, spätestens aber nachdem die Anwältin der Anzeigerin ihn darauf auf- merksam gemacht hat, dass ihres Erachtens ein Interessenkonflikt vorliegt. 39. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem der Disziplinarbeklag- te veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint angesichts der Schwere des Verstosses nicht als hinreichend. Ein Verweis ist an- gemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Disziplinarbeklagte seit dem Eintrag ins Anwaltsregister im Jahr 2010 nie disziplinarisch bestraft werden musste. VII. Kosten 40. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1. KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. b BGFA ein Verweis erteilt. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 24. November 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 13