2. Fürsprecher B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. f BGFA mit einem vorsorglichen Berufsausübungsverbot i.S.v. Art. 17 Abs. 3 BGFA belegt. 3. Einer allfälligen Beschwerde wird – soweit Ziff. 2 vorstehend betreffend – die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Mitzuteilen (im Rahmen von Art. 18 BGFA, betr. vorsorglichem Berufsausübungsverbot): - den Anwaltsaufsichtsbehörden der übrigen Kantone