32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. 33. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung; er hat dies auch nicht verlangt. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Fürsprecher B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 erteilt.