SR 101]) und damit einem überwiegenden öffentlichen Interesse (BGE 2P.180/2000, E. 3c). Auch wenn das vorsorgliche Berufsausübungsverbot für den Disziplinarbeklagten eine empfindliche Sanktion darstellt, überwiegen die Interessen des rechtssuchenden Publikums, umso mehr es der Disziplinarbeklagte ohne weiteres in der Hand hat, den gesetzlich geforderten Zustand umgehend wiederherzustellen und die von ihm geforderte Berufsregel einzuhalten, womit auch die vorsorgliche Massnahme obsolet würde. V. Kosten