Indirekt profitiert davon jedoch auch die Klientschaft, der eine solche Versicherung Garantie bietet, dass allfällige Haftungsansprüche gegen den Anwalt aus fehlerhafter Mandatsführung gedeckt sind. Insofern dient eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte dem Konsumentenschutz (vgl. Art. 31sexies Abs. 1 aBV; Art. 97 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 [SR 101]) und damit einem überwiegenden öffentlichen Interesse (BGE 2P.180/2000, E. 3c).