31. Wie vorstehend dargelegt, bietet der Disziplinarbeklagte aktuell keine Gewähr für eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung. Umso mehr Gewicht kommt somit dem Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung zu, die in einem Haftungsfall greift. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung liegt zwar vorab im Interesse des Anwalts selber. Indirekt profitiert davon jedoch auch die Klientschaft, der eine solche Versicherung Garantie bietet, dass allfällige Haftungsansprüche gegen den Anwalt aus fehlerhafter Mandatsführung gedeckt sind.