Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der Akten entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheint, auch wenn die 8 Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; zum Ganzen MERKLI / AESCHLIMANN / HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 68 N. 16 f. und Art. 27 N. 3).