68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Einsprache bzw. Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der Akten entschieden werden.