30. Einer allfälligen Beschwerde gegen das vorsorglich ausgesprochene Berufsausübungsverbot wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erfordert wichtige Gründe (Art. 82 i.V. mit Art 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.5.1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Als wichtige Gründe gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG).