29. Mangels Nachweis betreffend den Abschluss einer risikodeckenden Berufshaftpflichtversicherung ist der Disziplinarbeklagte zudem wegen Verletzung von Art. 12 lit. f BGFA mit einem vorsorglichen Berufsausübungsverbot i.S.v. Art. 17 Abs. 3 BGFA zu belegen. Mit separater Verfügung wird ein Verfahren um Löschung aus dem Anwaltsregister eröffnet und ihm alsdann eine letzte Nachfrist zum Nachweis der Anwaltshaftpflichtversicherung angesetzt werden.