traf, seine Nichterreichbarkeit zu überbrücken. Es ist daher davon auszugehen, dass er aktuell nicht in der Lage ist, eine sorgfältige und gewissenhafte Erledigung seiner anwaltlichen Pflichten zu gewährleisten. 28. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend einerseits eine Busse als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. Gegenüber dem Disziplinarbeklagten ist gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3’000.00 auszusprechen.