26. Das Berufsausübungsverbot darf nur dann vorsorglich ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, insbesondere wenn es wahrscheinlich ist, dass das laufende Disziplinarverfahren zu einem dauernden Berufsausübungsverbot führen wird und sich die Massnahme unter dem Blickwinkel des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses bereits während der Hängigkeit des Verfahrens rechtfertigt. Das private Interesse des Anwalts an der Fortsetzung der Berufstätigkeit darf zudem nicht überwiegen. Das vorsorglich verfügte Berufsausü-