22. Der Versicherungsschutz des Disziplinarbeklagten ist gemäss Mitteilung der AXA Versicherungen AG per 22.7.2020 erloschen (pag. 69). Ein Anwalt, dessen Berufshaftplichtversicherung aufgehoben wurde und der, trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch die Anwaltsaufsichtsbehörde, keine Erneuerung des risikodeckenden Versicherungsschutzes vornimmt, verstösst gegen Art. 12 lit. f BGFA. 23. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte mit seinem Verhalten, wie oben dargelegt, sowohl gegen Art. 12 lit. a als auch Art. 12 lit. f BGFA verstossen hat.