6 kann. Die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung dient indes auch der Existenzsicherung des Anwalts, dass er gegen die Gefahr, bei der Ausübung seines Berufs haftpflichtig zu werden, versichert ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N 129c ff.).