21. Die Verpflichtung gemäss Art. 12 lit. f BGFA, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder gleichwertige Sicherheiten zu erbringen, dient ebenfalls vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Damit soll gewährleistet werden, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden