Einzig aus den von der Anzeigerin erwähnten Telefonnotizen vom 19.3.2020 sowie 25.5.2020 (pag. 41) geht hervor, dass der Disziplinarbeklagte als Grund für seine Untätigkeit eine längere Krankheit angibt. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten bzw. gesundheitlichen Gründen verhindert war, ist zwar verständlich, rechtfertigt aber nicht, dass er weder behördliche Post abholt noch dass er eine gehörige Stellvertretung organisiert sowie rechtzeitig allfällige Fristerstreckungen der Antwortfristen beantragt und sich vernehmen lässt.