20. Mit diesem Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Mangels Stellungnahme des Disziplinarbeklagten sind denn auch keine Gründe für die Untätigkeit bekannt. Einzig aus den von der Anzeigerin erwähnten Telefonnotizen vom 19.3.2020 sowie 25.5.2020 (pag. 41) geht hervor, dass der Disziplinarbeklagte als Grund für seine Untätigkeit eine längere Krankheit angibt.