19. Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte seit dem 8.1.2020 diverse Verfügungen der Anzeigerin wie auch der Aufsichtsbehörde unbeantwortet gelassen. Zudem konnten in verschiedenen Fällen Verfügungen nicht auf dem vorgesehenen postalischen Weg zugestellt werden, womit die Erreichbarkeit des Disziplinarbeklagten nicht mehr sichergestellt ist.