Er habe jedoch seine Beurteilung der Erfolgschance eines Rechtsmittels oder einer Einsprache mit seinem Mandanten zu besprechen, erst recht, wenn es um die Frage gehe, ob er wegen Aussichtslosigkeit darauf verzichten solle. Es sei mit der Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen nicht vereinbar, den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft einfach unbeantwortet zu lassen, ohne sich zuvor mit dem Mandanten zu besprechen (ZR 108 (2009) Nr. 44, 175 f., Kommentar zum Anwaltsgesetz, FELLMANN, a.a.O., Art. 12 lit. a BGFA N 28d).