Als Pflichtverletzung wertete die Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sodann den Umstand, dass der Verteidiger zum ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine Stellung nahm. Zwar müsse sich der Verteidiger zweifellos Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bzw. einer Einsprache machen. Er habe jedoch seine Beurteilung der Erfolgschance eines Rechtsmittels oder einer Einsprache mit seinem Mandanten zu besprechen, erst recht, wenn es um die Frage gehe, ob er wegen Aussichtslosigkeit darauf verzichten solle.