12 BGFA N 17 ff.). Die gewissenhafte Besorgung des erteilten Auftrags und die zeitgerechte Orientierung des Klienten über den Stand der anvertrauten Angelegenheit gehören zu den grundlegenden, durch Art. 12 lit. a BGFA disziplinarrechtlich geschützten anwaltlichen Sorgfaltspflichten (FELLMANN, a.a.O., N 28 ff., 29 f.). Als Pflichtverletzung wertete die Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sodann den Umstand, dass der Verteidiger zum ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine Stellung nahm.