Nach Bundesgericht bezieht sich die Pflicht nach Art. 12 lit. a BGFA nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGer 2A.545/2003 E. 3 vom 4.5.2004).