17. Im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates will Art. 12 lit. a BGFA die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen. Diese Bestimmung erhebt daher die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs über die vertragliche (und damit privatrechtliche) Pflicht hinaus zur (öffentlich-rechtlichen) Berufspflicht, die so auch disziplinarrechtlich geschützt ist (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 BGFA N 9). Nach Bundesgericht bezieht sich die Pflicht nach Art.