14. Keine der drei Verfügungen vom 8.8.2020, 9.6.2020 bzw. 27.7.2020 der Anwaltsaufsichtsbehörde konnte dem Beschwerdeführer auf dem Postweg zugestellt werden. Es mussten polizeiliche Zustellungen in Auftrag gegeben werden. Der Disziplinarbeklagte hat im Zeitraum vom 8.1.2020 – 18.9.2020 auch auf keine der Verfügungen der Anzeigerin und Mitteilungen bzw. Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde reagiert.