13. Zum Sachverhalt führte die Anzeigerin in der Meldung vom 2.4.2020 unter Verweis auf die im Tribuna-Auszug aufgeführten Prozesshandlungen im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen oberinstanzlichen Berufungsverfahren (SK 18 315) grösste Schwierigkeiten bestünden, dem Disziplinarbeklagten behördliche Mitteilungen zuzustellen, mit welchen er namentlich zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert werde. Da der Disziplinarbeklagte privater Verteidiger gewesen sei, gehe es um einen Anspruch des Beschuldigten, welcher die Kosten wohl bevorschusst habe.