12. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 (KAG; BSG 168.11) zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist (pag. 43) und im Kanton Bern Parteien vor Gerichtsbehörden anwaltlich vertreten hat. 4 III. Sachverhalt