11. Der Disziplinarbeklagte ist innert der gemäss Verfügung vom 27.7.2020 angesetzten Frist weder der Aufforderung, der Anwaltsaufsichtsbehörde einen neuen Nachweis seiner Berufshaftpflichtversicherung einzureichen, nachgekommen, noch hat er sich sonst vernehmen lassen. II. Zuständigkeit