f BGFA und den Erlass eines vorsorglichen Berufsverbots i.S.v. Art. 17 Abs. 3 BGFA in Aussicht. 10. Vor dem Hintergrund der hiervor aufgeführten Zustellprobleme hat die Anwaltsaufsichtsbehörde in Bezug auf die Verfügung vom 27.7.2020 die Zustellung derselben mittels Polizei in die Wege geleitet (pag. 70) und auf einen vorgängigen postalischen Zustellversuch verzichtet. Die polizeiliche Zustellung der Verfügung vom 27.7.2020 (pag. 73 f.) erfolgte sodann am 11.9.2020 am Schalter der Polizeiwache C.________, an welchem der Disziplinarbeklagte selbst vorstellig wurde (pag. 83).