5. Mit Verfügung vom 9.6.2020 stellte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde fest, dass der Disziplinarbeklagte keine kurze Stellungnahme eingereicht hat und eröffnete gestützt auf die Meldung der Anzeigerin vom 2.4.2020 gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Gleichzeitig wurde der Disziplinarbeklagte eingeladen, innert 21 Tagen eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen abzugeben (pag. 43 - 45).