4. Bezugnehmend auf den Beschluss vom 26.5.2020 (pag. 37) und eine Aktennotiz/Telefonverbal vom 25.5.2020 (pag. 41) brachte die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.5.2020 zur Kenntnis, dass der Disziplinarbeklagte auf die Geltendmachung einer Entschädigung für seine oberinstanzlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren SK 18 315 verzichtet habe (pag. 35).