2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde orientierte die Anzeigerin mit Schreiben vom 8.4.2020 darüber, dass ihr nach Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch verlangen könne, dass ihr über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft erteilt werde; sie werde zu gegebener Zeit diesbezüglich informiert (pag. 5). Letzteres, da die Anzeigerin bereits mit Schreiben vom 2.4.2020 darum gebeten hatte, über den Ausgang eines allfälligen Verfahrens orientiert zu werden (pag. 1).