Auf die Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde hat er nicht reagiert. Durch sein Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Der Versicherungsschutz des Disziplinarbeklagten ist gemäss Mitteilung der AXA Versicherungen AG erloschen.