Meldung vom 2. April 2020 Regeste: Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 12 lit. f BGFA) Die Anzeigerin meldete, dass grösste Schwierigkeiten bestünden, dem Disziplinarbeklagten behördliche Mitteilungen zuzustellen. Auch die Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde konnten dem Anwalt auf dem Postweg nicht zugestellt werden. Die Zustellungen erfolgten auf polizeilichem Weg. Auf die Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde hat er nicht reagiert.