{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2020-10-14", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2020-77_2020-10-14.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2020_77_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f8c4fd9b216c8c4c958c20cdea9479c0b8173656d9eb3d1ed98805d96e871e67b4dc6b2ddc2f72d7e1969889d06227cfa?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f8c4fd9b216c8c4c958c20cdea9479c0b8173656d9eb3d1ed98805d96e871e67b4dc6b2ddc2f72d7e1969889d06227cfa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2020_77", "Checksum": "34c91f7f0dde05020bf3c329915c26b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2020 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 14.10.2020 AA 2020 77"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 14.10.2020 AA 2020 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 14.10.2020 AA 2020 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 12 lit. f BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:07", "Checksum": "d7770ad30198876ed89f9825184e6b3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 14.10.2020 AA 2020 77\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 12 lit. f BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 20 77\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2020\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann\n(Referentin), Fürsprecher Müller, Gerichtspräsidentin Zürcher,\nOberrichter D. Bähler,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nA.________ , Hochschulstrasse 17, 3001 Bern\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nMeldung vom 2. April 2020\n\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a\nBGFA); Verletzung der Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen\n(Art. 12 lit. f BGFA)\nDie Anzeigerin meldete, dass grösste Schwierigkeiten bestünden, dem Disziplinarbeklagten behördliche Mitteilungen zuzustellen. Auch die Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde konnten dem Anwalt auf dem Postweg nicht zugestellt werden. Die Zustellungen\nerfolgten auf polizeilichem Weg. Auf die Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde hat er\nnicht reagiert. Durch sein Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die\nPflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen\nFührung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein.\nDer Versicherungsschutz des Disziplinarbeklagten ist gemäss Mitteilung der AXA Versicherungen AG erloschen. Ein Anwalt, dessen Berufshaftplichtversicherung aufgehoben\nwurde und der, trotz entsprechender Aufforderung durch die Anwaltsaufsichtsbehörde,\nkeine Erneuerung des risikodeckenden Versicherungsschutzes vornimmt, verstösst gegen\nArt. 12 lit. f BGFA. Der Disziplinarbeklagte wurde mit einem vorsorglichen Berufsausübungsverbot belegt.\n\n2\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Schreiben vom 2.4.2020 an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern\nersuchte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Anzeigerin) um Prüfung der Frage, ob aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf gegen\nRechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) besteht.\nGrund für besagte Meldung der Anzeigerin war der Umstand, dass grösste Schwierigkeiten bestanden, dem Disziplinarbeklagten behördliche Mitteilungen zuzustellen, mit welchen er namentlich zur Einreichung seiner Kostennote aufgefordert\nworden ist.\n\n2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde orientierte die Anzeigerin mit Schreiben vom 8.4.2020\ndarüber, dass ihr nach Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) im\nDisziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch verlangen könne,\ndass ihr über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft erteilt werde; sie werde zu gegebener Zeit diesbezüglich informiert (pag. 5). Letzteres, da die Anzeigerin\nbereits mit Schreiben vom 2.4.2020 darum gebeten hatte, über den Ausgang eines\nallfälligen Verfahrens orientiert zu werden (pag. 1).\n\n3. Der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde setzte dem Disziplinarbeklagten mit\nSchreiben vom 8.4.2020 Frist bis am 30.4.2020 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag. 7). Nach zwei erfolglosen\nVersuchen, dem Disziplinarbeklagten das fragliche Schreiben per Post zuzustellen,\nerfolgte am 29.4.2020 die Zustellung durch die Polizei, welche die Akten dem am\nDomizil des Disziplinarbeklagten angetroffenen Sohn aushändigte, nachdem derselbe den Disziplinarbeklagten telefonisch kontaktiert und dieser eingewilligt hatte,\ndass die Sendung seinem Sohn übergeben werden dürfe (pag. 13 - 31).\n\n4. Bezugnehmend auf den Beschluss vom 26.5.2020 (pag. 37) und eine Aktennotiz/Telefonverbal vom 25.5.2020 (pag. 41) brachte die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.5.2020 zur Kenntnis, dass der Disziplinarbeklagte auf die Geltendmachung einer Entschädigung für seine oberinstanzlichen\nAufwendungen im Berufungsverfahren SK 18 315 verzichtet habe (pag. 35).\n\n5. Mit Verfügung vom 9.6.2020 stellte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde fest,\ndass der Disziplinarbeklagte keine kurze Stellungnahme eingereicht hat und eröffnete gestützt auf die Meldung der Anzeigerin vom 2.4.2020 gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a\nBGFA. Gleichzeitig wurde der Disziplinarbeklagte eingeladen, innert 21 Tagen eine\nausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen abzugeben (pag. 43 -\n45).\n\n6. Mit Schreiben vom 25.6.2020 stellte die Gerichtsschreiberin unter Verweis auf\nArt. 11 des Postgesetzes und die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung\nfest, dass zufolge erfolgloser postalischer Zustellung hinsichtlich der Verfügung\n\n"}