Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 20 77 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann (Referentin), Fürsprecher Müller, Gerichtspräsidentin Zürcher, Oberrichter D. Bähler, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, A.________ , Hochschulstrasse 17, 3001 Bern Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Meldung vom 2. April 2020 Regeste: Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 12 lit. f BGFA) Die Anzeigerin meldete, dass grösste Schwierigkeiten bestünden, dem Disziplinarbeklag- ten behördliche Mitteilungen zuzustellen. Auch die Verfügungen der Anwaltsaufsichts- behörde konnten dem Anwalt auf dem Postweg nicht zugestellt werden. Die Zustellungen erfolgten auf polizeilichem Weg. Auf die Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde hat er nicht reagiert. Durch sein Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorg- fältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Der Versicherungsschutz des Disziplinarbeklagten ist gemäss Mitteilung der AXA Versi- cherungen AG erloschen. Ein Anwalt, dessen Berufshaftplichtversicherung aufgehoben wurde und der, trotz entsprechender Aufforderung durch die Anwaltsaufsichtsbehörde, keine Erneuerung des risikodeckenden Versicherungsschutzes vornimmt, verstösst gegen Art. 12 lit. f BGFA. Der Disziplinarbeklagte wurde mit einem vorsorglichen Berufsausü- bungsverbot belegt. 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 2.4.2020 an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ersuchte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend An- zeigerin) um Prüfung der Frage, ob aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) besteht. Grund für besagte Meldung der Anzeigerin war der Umstand, dass grösste Schwie- rigkeiten bestanden, dem Disziplinarbeklagten behördliche Mitteilungen zuzustel- len, mit welchen er namentlich zur Einreichung seiner Kostennote aufgefordert worden ist. 2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde orientierte die Anzeigerin mit Schreiben vom 8.4.2020 darüber, dass ihr nach Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch verlangen könne, dass ihr über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft erteilt werde; sie wer- de zu gegebener Zeit diesbezüglich informiert (pag. 5). Letzteres, da die Anzeigerin bereits mit Schreiben vom 2.4.2020 darum gebeten hatte, über den Ausgang eines allfälligen Verfahrens orientiert zu werden (pag. 1). 3. Der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde setzte dem Disziplinarbeklagten mit Schreiben vom 8.4.2020 Frist bis am 30.4.2020 zur Einreichung einer kurzen Stel- lungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag. 7). Nach zwei erfolglosen Versuchen, dem Disziplinarbeklagten das fragliche Schreiben per Post zuzustellen, erfolgte am 29.4.2020 die Zustellung durch die Polizei, welche die Akten dem am Domizil des Disziplinarbeklagten angetroffenen Sohn aushändigte, nachdem der- selbe den Disziplinarbeklagten telefonisch kontaktiert und dieser eingewilligt hatte, dass die Sendung seinem Sohn übergeben werden dürfe (pag. 13 - 31). 4. Bezugnehmend auf den Beschluss vom 26.5.2020 (pag. 37) und eine Aktenno- tiz/Telefonverbal vom 25.5.2020 (pag. 41) brachte die Anzeigerin der Anwaltsauf- sichtsbehörde mit Schreiben vom 26.5.2020 zur Kenntnis, dass der Disziplinarbe- klagte auf die Geltendmachung einer Entschädigung für seine oberinstanzlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren SK 18 315 verzichtet habe (pag. 35). 5. Mit Verfügung vom 9.6.2020 stellte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde fest, dass der Disziplinarbeklagte keine kurze Stellungnahme eingereicht hat und eröff- nete gestützt auf die Meldung der Anzeigerin vom 2.4.2020 gegen den Disziplinar- beklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Gleichzeitig wurde der Disziplinarbeklagte eingeladen, innert 21 Tagen eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen abzugeben (pag. 43 - 45). 6. Mit Schreiben vom 25.6.2020 stellte die Gerichtsschreiberin unter Verweis auf Art. 11 des Postgesetzes und die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass zufolge erfolgloser postalischer Zustellung hinsichtlich der Verfügung 3 vom 9.6.2020 (pag. 43) die Zustellfiktion zum Tragen komme und die Verfügung daher per Datum vom 16.6.2020 als zugestellt gelte (pag. 53). Die polizeiliche Zu- stellung der Verfügung vom 9.6.2020 (pag. 43) erfolgte sodann am 7.7.2020 am Schalter der Polizeiwache C.________, an welchem der Disziplinarbeklagte selbst vorstellig wurde (pag. 61 - 63). 7. Der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde hielt mit Verfügung vom 16.7.2020 fest, dass der Disziplinarbeklagte keine Stellungnahme eingereicht hat und setzte Rechtsanwältin Biedermann als Referentin ein (pag. 67). 8. In der Folge erhielt die Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben der AXA Versiche- rungen AG vom 22.7.2020 Kenntnis davon, dass der Versicherungsschutz betref- fend die Police D.________ per 22.7.2020 erloschen ist (pag. 69). 9. Mit Verfügung vom 27.7.2020 brachte der Präsident dem Disziplinarbeklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben der AXA Versicherungen AG vom 22.7.2020 (pag. 73 f.) das Erlöschen des Versicherungsschutzes betreffend die Police D.________ per 22.7.2020 zur Kenntnis. Gleichzeitig forderte der Präsident den Disziplinarbe- klagten auf, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen neuen Nachweis seiner Berufshaftpflichtversicherung einzureichen und stellte andernfalls die Erweiterung des eröffneten Disziplinarverfahrens (AA 20 77) wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. f BGFA und den Erlass eines vorsorglichen Berufsverbots i.S.v. Art. 17 Abs. 3 BGFA in Aussicht. 10. Vor dem Hintergrund der hiervor aufgeführten Zustellprobleme hat die Anwaltsauf- sichtsbehörde in Bezug auf die Verfügung vom 27.7.2020 die Zustellung derselben mittels Polizei in die Wege geleitet (pag. 70) und auf einen vorgängigen postali- schen Zustellversuch verzichtet. Die polizeiliche Zustellung der Verfügung vom 27.7.2020 (pag. 73 f.) erfolgte sodann am 11.9.2020 am Schalter der Polizeiwache C.________, an welchem der Disziplinarbeklagte selbst vorstellig wurde (pag. 83). 11. Der Disziplinarbeklagte ist innert der gemäss Verfügung vom 27.7.2020 angesetz- ten Frist weder der Aufforderung, der Anwaltsaufsichtsbehörde einen neuen Nach- weis seiner Berufshaftpflichtversicherung einzureichen, nachgekommen, noch hat er sich sonst vernehmen lassen. II. Zuständigkeit 12. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bun- desgesetzes vom 23.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 (KAG; BSG 168.11) zur Beurteilung der vorliegenden Angelegen- heit örtlich und sachlich zuständig, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist (pag. 43) und im Kanton Bern Parteien vor Ge- richtsbehörden anwaltlich vertreten hat. 4 III. Sachverhalt 13. Zum Sachverhalt führte die Anzeigerin in der Meldung vom 2.4.2020 unter Verweis auf die im Tribuna-Auszug aufgeführten Prozesshandlungen im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen oberinstanzlichen Berufungs- verfahren (SK 18 315) grösste Schwierigkeiten bestünden, dem Disziplinarbeklag- ten behördliche Mitteilungen zuzustellen, mit welchen er namentlich zur Einrei- chung einer Kostennote aufgefordert werde. Da der Disziplinarbeklagte privater Verteidiger gewesen sei, gehe es um einen Anspruch des Beschuldigten, welcher die Kosten wohl bevorschusst habe. 14. Keine der drei Verfügungen vom 8.8.2020, 9.6.2020 bzw. 27.7.2020 der Anwalts- aufsichtsbehörde konnte dem Beschwerdeführer auf dem Postweg zugestellt wer- den. Es mussten polizeiliche Zustellungen in Auftrag gegeben werden. Der Diszi- plinarbeklagte hat im Zeitraum vom 8.1.2020 – 18.9.2020 auch auf keine der Ver- fügungen der Anzeigerin und Mitteilungen bzw. Verfügungen der Anwaltsaufsichts- behörde reagiert. 15. Gemäss Mitteilung der AXA Versicherungen AG verfügt der Disziplinarbeklagte seit dem 22.7.2020 über keinen Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung mehr (pag. 69). Der Disziplinarbeklagte hat – trotz entsprechender Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde (pag. 73 f.) – keinen Nachweis in Bezug auf die Er- neuerung seines Versicherungsschutzes innert Frist eingereicht. Es ist davon aus- zugehen, dass der Disziplinarbeklagte aktuell über keine Berufshaftpflichtversiche- rung verfügt. IV. Rechtliches 16. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Art. 12 lit. f BGFA hält zu- dem fest, dass Anwältinnen und Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen haben. Die Versicherungssumme muss mindestens eine Mil- lion Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können ande- re, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. 17. Im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates will Art. 12 lit. a BGFA die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstel- len. Diese Bestimmung erhebt daher die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs über die vertragliche (und damit privatrechtliche) Pflicht hinaus zur (öffentlich-rechtlichen) Berufspflicht, die so auch disziplinarrechtlich geschützt ist (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 BGFA N 9). Nach Bundesgericht bezieht sich die Pflicht nach Art. 12 lit. a BGFA nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, son- dern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGer 2A.545/2003 E. 3 vom 4.5.2004). 5 18. Art. 12 lit. a BGFA umfasst auch die sorgfältige Führung und Organisation einer Kanzlei. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt für seine Klienten und die Behörden erreichbar ist. Bei Abwesenheit hat er für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Klienten und den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mit- zuteilen. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt mit seiner Kanzlei die von ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung beanstandungs- frei sicherstellen kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N 17 ff.). Die gewissenhaf- te Besorgung des erteilten Auftrags und die zeitgerechte Orientierung des Klienten über den Stand der anvertrauten Angelegenheit gehören zu den grundlegenden, durch Art. 12 lit. a BGFA disziplinarrechtlich geschützten anwaltlichen Sorgfalts- pflichten (FELLMANN, a.a.O., N 28 ff., 29 f.). Als Pflichtverletzung wertete die Auf- sichtskommission über Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sodann den Umstand, dass der Verteidiger zum ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ver- längerung der Untersuchungshaft keine Stellung nahm. Zwar müsse sich der Ver- teidiger zweifellos Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bzw. einer Einsprache machen. Er habe jedoch seine Beurteilung der Erfolgschance ei- nes Rechtsmittels oder einer Einsprache mit seinem Mandanten zu besprechen, erst recht, wenn es um die Frage gehe, ob er wegen Aussichtslosigkeit darauf ver- zichten solle. Es sei mit der Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandante- ninteressen nicht vereinbar, den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft einfach unbeantwortet zu lassen, ohne sich zuvor mit dem Mandanten zu bespre- chen (ZR 108 (2009) Nr. 44, 175 f., Kommentar zum Anwaltsgesetz, FELLMANN, a.a.O., Art. 12 lit. a BGFA N 28d). 19. Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte seit dem 8.1.2020 diverse Verfügungen der Anzeigerin wie auch der Aufsichtsbehörde unbeantwortet gelassen. Zudem konn- ten in verschiedenen Fällen Verfügungen nicht auf dem vorgesehenen postalischen Weg zugestellt werden, womit die Erreichbarkeit des Disziplinarbeklagten nicht mehr sichergestellt ist. 20. Mit diesem Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Mangels Stellungnahme des Disziplinarbeklagten sind denn auch keine Gründe für die Untätigkeit bekannt. Einzig aus den von der Anzeigerin erwähnten Telefonnotizen vom 19.3.2020 sowie 25.5.2020 (pag. 41) geht hervor, dass der Disziplinarbeklagte als Grund für seine Untätigkeit eine längere Krankheit angibt. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten bzw. gesundheitlichen Gründen verhin- dert war, ist zwar verständlich, rechtfertigt aber nicht, dass er weder behördliche Post abholt noch dass er eine gehörige Stellvertretung organisiert sowie rechtzeitig allfällige Fristerstreckungen der Antwortfristen beantragt und sich vernehmen lässt. 21. Die Verpflichtung gemäss Art. 12 lit. f BGFA, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder gleichwertige Sicherheiten zu erbringen, dient ebenfalls vor- rangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Damit soll gewährleistet wer- den, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden 6 kann. Die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung dient indes auch der Existenzsicherung des Anwalts, dass er gegen die Gefahr, bei der Ausübung sei- nes Berufs haftpflichtig zu werden, versichert ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N 129c ff.). 22. Der Versicherungsschutz des Disziplinarbeklagten ist gemäss Mitteilung der AXA Versicherungen AG per 22.7.2020 erloschen (pag. 69). Ein Anwalt, dessen Berufs- haftplichtversicherung aufgehoben wurde und der, trotz Aufforderung zur Stellung- nahme durch die Anwaltsaufsichtsbehörde, keine Erneuerung des risikodeckenden Versicherungsschutzes vornimmt, verstösst gegen Art. 12 lit. f BGFA. 23. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte mit seinem Verhalten, wie oben dargelegt, sowohl gegen Art. 12 lit. a als auch Art. 12 lit. f BGFA verstossen hat. 24. Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Diszi- plinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildes- ten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben des Anwalts (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 BGFA N. 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich über- dies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Diszi- plin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu ei- nem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 BGFA N 23 ff.). 25. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwen- dung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wieder- holten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (POLEDNA, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhält- nissen des Anwalts zu bemessen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.) 26. Das Berufsausübungsverbot darf nur dann vorsorglich ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, insbesondere wenn es wahrscheinlich ist, dass das laufende Disziplinarverfahren zu einem dauernden Berufsausübungs- verbot führen wird und sich die Massnahme unter dem Blickwinkel des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses bereits während der Hängigkeit des Ver- fahrens rechtfertigt. Das private Interesse des Anwalts an der Fortsetzung der Be- rufstätigkeit darf zudem nicht überwiegen. Das vorsorglich verfügte Berufsausü- 7 bungsverbot wirkt gleich wie die Massnahme selbst auf dem Gebiet der ganzen Schweiz, aber nur im Monopolbereich. Die vorsorgliche Massnahme soll so rasch wie möglich durch eine endgültige Sanktion abgelöst werden. Sie ist zum aufsichts- rechtlichen Verfahren akzessorisch und fällt mit dessen Erledigung dahin (POLED- NA, a.a.O., Art. 17 BGFA N 44 ff.). 27. Die Verfehlungen des Disziplinarbeklagten müssen vorliegend als schwerwiegend eingestuft werden, zumal über einen Zeitraum von mehreren Monaten die ordentli- che postalische Zustellung insbesondere von Einschreiben nicht möglich war und er damit für die Gerichte und Behörden nicht oder nur eingeschränkt erreichbar war, er gerichtliche Mitteilungen und Verfügungen gänzlich unbeantwortet liess, und es überdies versäumte, seinen Versicherungsschutz zu erneuern. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte keine nachvollziehbaren Grün- de für sein Fehlverhalten angibt und er auch keine organisatorischen Massnahmen traf, seine Nichterreichbarkeit zu überbrücken. Es ist daher davon auszugehen, dass er aktuell nicht in der Lage ist, eine sorgfältige und gewissenhafte Erledigung seiner anwaltlichen Pflichten zu gewährleisten. 28. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend einer- seits eine Busse als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. Gegenüber dem Disziplinarbeklagten ist gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA in Verbin- dung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3’000.00 aus- zusprechen. 29. Mangels Nachweis betreffend den Abschluss einer risikodeckenden Berufshaft- pflichtversicherung ist der Disziplinarbeklagte zudem wegen Verletzung von Art. 12 lit. f BGFA mit einem vorsorglichen Berufsausübungsverbot i.S.v. Art. 17 Abs. 3 BGFA zu belegen. Mit separater Verfügung wird ein Verfahren um Löschung aus dem Anwaltsregister eröffnet und ihm alsdann eine letzte Nachfrist zum Nachweis der Anwaltshaftpflichtversicherung angesetzt werden. 30. Einer allfälligen Beschwerde gegen das vorsorglich ausgesprochene Berufsausü- bungsverbot wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschie- benden Wirkung erfordert wichtige Gründe (Art. 82 i.V. mit Art 68 Abs. 2 des Ge- setzes vom 23.5.1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Als wichtige Gründe gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anlie- gen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Inter- essenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung spre- chen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Einsprache bzw. Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsa- che können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesent- lich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Bewei- serhebungen aufgrund der Akten entschieden werden. Es genügt, wenn eine Ge- fährdung aufgrund summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheint, auch wenn die 8 Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; zum Ganzen MERKLI / AESCHLIMANN / HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 68 N. 16 f. und Art. 27 N. 3). 31. Wie vorstehend dargelegt, bietet der Disziplinarbeklagte aktuell keine Gewähr für eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung. Umso mehr Gewicht kommt somit dem Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung zu, die in einem Haf- tungsfall greift. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung liegt zwar vorab im Interesse des Anwalts selber. Indirekt profitiert davon jedoch auch die Klient- schaft, der eine solche Versicherung Garantie bietet, dass allfällige Haftungsan- sprüche gegen den Anwalt aus fehlerhafter Mandatsführung gedeckt sind. Insofern dient eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte dem Konsumen- tenschutz (vgl. Art. 31sexies Abs. 1 aBV; Art. 97 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 [SR 101]) und damit einem überwiegenden öffentlichen Interesse (BGE 2P.180/2000, E. 3c). Auch wenn das vorsorgliche Berufsausübungsverbot für den Disziplinarbeklagten eine empfindliche Sanktion darstellt, überwiegen die Interessen des rechtssuchenden Publikums, umso mehr es der Disziplinarbeklagte ohne weiteres in der Hand hat, den gesetz- lich geforderten Zustand umgehend wiederherzustellen und die von ihm geforderte Berufsregel einzuhalten, womit auch die vorsorgliche Massnahme obsolet würde. V. Kosten 32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. 33. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Par- teikostenersatz noch auf Parteientschädigung; er hat dies auch nicht verlangt. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Fürsprecher B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 erteilt. 2. Fürsprecher B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. f BGFA mit einem vor- sorglichen Berufsausübungsverbot i.S.v. Art. 17 Abs. 3 BGFA belegt. 3. Einer allfälligen Beschwerde wird – soweit Ziff. 2 vorstehend betreffend – die auf- schiebende Wirkung entzogen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Mitzuteilen (im Rahmen von Art. 18 BGFA, betr. vorsorglichem Berufsausübungsver- bot): - den Anwaltsaufsichtsbehörden der übrigen Kantone 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 14. Oktober 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. 10 Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 11