4. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 4. September 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 7. September 2020) Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann