17. Die Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung, sie hat dies im Übrigen auch nicht verlangt. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und Art. 12 lit. g BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA ein Verweis ausgesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1`500.- werden der Disziplinarbeklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen.