Die Disziplinarbeklagte hat sich somit nicht mit der staatlichen Entschädigung begnügt, wie dies eigentlich die Voraussetzung von Art. 12 lit. g BGFA wäre. Die Rechnungsstellung an die Anzeigerin stellt somit eine Verletzung der Verpflichtungen der Berufsregeln in Art. 12 lit. g BGFA dar. V. Sanktion 14. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens 2 Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse.