Es sind im Wesentlichen die gleichen Bemühungen in Rechnung gestellt worden, welche im Rahmen des amtlichen Honorars einverlangt worden sind. Dies ergibt ein einfacher Vergleich zwischen der Schlussabrechnung und der Honorarnote für die Bestimmung des amtlichen Honorars. Die Disziplinarbeklagte macht geltend, dass die Aufwendungen mit der Rechtsschutzversicherung im Rahmen des amtlichen Honorars nicht einverlangt worden seien. Sachverhaltlich ist das zwar richtig, die entstandenen Aufwendungen mit der Rechtschutzversicherung standen aber auch im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren.