Eine solche Rechnungstellung ist berufsregelverletzend. Die gegenüber dem Kanton Bern geltend gemachten Aufwendungen der Disziplinarbeklagten sind vom Kanton Bern vollständig, wie in Rechnung gestellt, akzeptiert und auch bezahlt worden. Gegenüber der Anzeigerin wurden keine zusätzlichen («scheidungsfremde») Arbeiten in Rechnung gestellt. Es gab auch keine Bemühungen, die sachlich in keinem Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren gestanden wären. Es sind im Wesentlichen die gleichen Bemühungen in Rechnung gestellt worden, welche im Rahmen des amtlichen Honorars einverlangt worden sind.