13.5 Zu klären ist somit, ob die Disziplinarbeklagte durch die Entgegennahme von Honorarzahlungen trotz eingereichtem und bewilligtem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegen die vorgeschriebenen Pflichten betreffend die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 12 lit. g BGFA verstossen hat. Die Disziplinarbeklagte hat sich nicht mit ihrer amtlichen Entschädigung begnügt und hat den ihrer Auffassung nach ungedeckten Aufwand im Nachhinein von der Anzeigerin eingefordert. Eine solche Rechnungstellung ist berufsregelverletzend.