Wie bereits erwähnt, sind die geleisteten Kostenvorschüsse aber gegenüber den Behörden bzw. Gerichten offenzulegen, da damit zu rechnen ist, dass eine allfällige Entschädigung aus der Staatskasse entsprechend reduziert wird (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; Urteil 2A.196/2005 vom 26. September 2005 E. 2.3). Dem Anwalt wird in Zweifelsfällen, ob die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird oder nicht, die Möglichkeit geboten, vom Mandanten einen bedingten