BGE 108 Ia 11 E.1). 13.3 Gleiches gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erhebung von Kostenvorschüssen, und zwar nicht erst ab dem Zeitpunkt der Verbeiständung. Ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seiner Klientschaft einen Kostenvorschuss einfordern. Wie bereits erwähnt, sind die geleisteten Kostenvorschüsse aber gegenüber den Behörden bzw. Gerichten offenzulegen, da damit zu rechnen ist, dass eine allfällige Entschädigung aus der Staatskasse entsprechend reduziert wird (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.;