13.2 Nach Auffassung des Bundesgerichts stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen, und zwar selbst dann nicht, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspräche. Verstösst der unentgeltliche Rechtsbeistand gegen diesen Grundsatz, macht er sich disziplinarrechtlich verantwortlich (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f; BGE 108 Ia 11 E.1).