13. Nach Art. 12 lit. g BGFA sind Anwälte gehalten, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretung zu übernehmen. 13.1 Die schweizerischen Zivilprozess- und Strafprozessordnungen regeln die Voraussetzungen für die Ernennung eines amtlichen Verteidigers oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtverhältnis begründet.