Der Anwalt darf nicht für die gleichen Tätigkeiten Anwaltskostenvorschüsse, Klientengeldervorschüsse und auch Rechtsschutzversicherungszahlungen entgegennehmen. In diesem Sinne enthält die dem Gericht eingereichte Abrechnung über die geleisteten Aufwendungen unzulässigerweise zahlreiche Aufwendungen, welche von der Anzeigerin oder der Rechtsschutzversicherung bereits bezahlt worden waren. 12.5 Die Sachverhalte gemäss Ziff. 12.3 sind somit als Verstoss gegen das in Art. 12 lit. a BGFA vorgeschriebene «korrekte» Verhalten zu qualifizieren. Die in Art. 12 lit.