In einem solchen Fall wird die unentgeltliche Rechtspflege für den Vorschuss übersteigenden Betrag erteilt (LGVE 2004 I Nr. 39). Aus diesem Grund muss bei den uR-Formularen, welche vom Bundesamt für Justiz unter https://www.justice.be.ch/justice/de/index/zivilverfahren/zivilverfahren/formulare_merkblaetter.html heruntergeladen werden können, unter Ziffer 9 jeweilen auch angekreuzt werden, ob Rechtsschutz- und Anwaltsvorschüsse bestehen. Der Anwalt darf nicht für die gleichen Tätigkeiten Anwaltskostenvorschüsse, Klientengeldervorschüsse und auch Rechtsschutzversicherungszahlungen entgegennehmen.