In diesem Sinne wäre diese Rechnungstellung aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die Kostenvorschusszahlungen wurden verlangt, bevor das uR-Gesuch gestellt wurde. Nicht zulässig ist es aber, den Aufwand für die Erstberatung, welche bereits direkt bezahlt wurde, gegenüber dem Gericht erneut als Aufwand geltend zu machen, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Aufwand für die Erstberatung von CHF 500.00 bereits bezahlt worden war. Das Gleiche gilt für die weiteren Kostenvorschusszahlungen von CHF 2'000.00.